Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 1. April 2024

I. Generell

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen YachtingGate GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Steffen Kluike, Finkenweg 23, 24340 Eckernförde, Telefon: +49 (0)4351 8845125, Mail: info@yachtinggate.com (im Folgenden kurz YG) und ihren Kunden (Verbraucher und Unternehmer).

2. Definitionen

2.1. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.

2.2. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

3. Vorrang der Individualabrede, Vertragsschluss nur auf Basis der YachtingGate-AGB

3.1. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden, der Unternehmer ist, werden nicht anerkannt.

3.3. Angebote der YG gegenüber Unternehmern sind stets freibleibend. Gegenüber Verbrauchern nur, wenn dies in dem Angebot ausdrücklich als „freibleibend“ oder „unverbindlich“ gekennzeichnet wurde. Bei verbindlichen Angeboten beträgt die Bindefrist 4 Wochen ab Datum des Angebots, sofern im Angebot keine abweichende Frist angegeben ist. 3.4 Die Angebots-Bestätigung des Kunden bei der YG ist unverbindlich und führt nicht zum Abschluss eines Vertrages. Erst mit der, auf die Bestätigung des Kunden folgenden verbindlichen Auftragsbestätigung der YG kommt der Vertrag zwischen der YG und dem Kunden zu Stande, spätestens aber mit Vertragserfüllung. 3.5 Ist der Kunde Verbraucher, beginnen die im Vertrag genannten Leistungsfristen der YG erst nach Erlöschen des Widerrufsrechts und verlängern sich um den entsprechenden Zeitraum (vgl. Absatz II).

4. Vertragssprache, Vorrang der deutsch-sprachigen Fassung der AGB, Formerfordernis

4.1. Vertragssprache ist deutsch.

4.2. Sofern die deutsch-sprachige Fassung der AGB in eine andere Sprache übersetzt wurde, hat die deutsch-sprachige Fassung der AGB Vorrang vor anders-sprachigen Fassungen im Falle von Widersprüchlichkeiten.

4.3. Für den Vertragsschluss, Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Erklärungen gilt die Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Mündliche Erklärungen sind unbeachtlich.

5. Preiserhöhungen

Für Waren oder Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, hat YG das Recht die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen, um gegebenenfalls zwischenzeitlich auf Seiten der YG eingetretenen Kostensteigerungen für Eigen- oder Fremdleistungen Rechnung zu tragen.

6. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht nur berechtigt, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7. Haftung

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit YG nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (beispielsweise nach Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (d.h. Pflichten, die YG dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf), haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8. Rechtswahl, Gerichtsstand, Leistungsort

8.1. Rechtswahl Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Diese Rechtswahlvereinbarung führt gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 („Rom-I“) nicht dazu, dass einem Verbraucher der Schutz entzogen wird, den ihm das zwingende Verbraucherrecht des Staates gewährt, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die YG ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesem Staat ausübt, oder eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

8.2. Gegenüber Unternehmern wird als Gerichtsstand der Sitz von YG vereinbart. Hat der Verbraucher-Kunde bei Vertragsabschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder verlegt der Verbraucher-Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuches oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, gilt als Gerichtsstand der Sitz von YG vereinbart.

8.3. Leistungsort ist Sitz der YG.

II. Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber gesondert. Unternehmerkunden wird kein freiwilliges Widerrufsrecht gewährt.

III. Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich/Verweis

Soweit Waren geliefert werden, gelten die nachfolgenden Regelungen neben Ziffer I, II, IX dieser AGB.

2. Lieferung

YG liefert ab Lager (EXW Incoterms® 2020) an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1. Alle Preise verstehen sich zzgl. Verpackung und Versandkosten.

3.2. Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von YG (nachfolgend: Vorbehaltsware).

4.2. Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:

  • Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von YG bis zur Erfüllung sämtlicher YG gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.
  • Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an YG erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  • Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
  • Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von YG die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse von YG. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde YG un- verzüglich zu benachrichtigen.
  • Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an YG ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die der YG abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.
  • Auf Verlangen von YG hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und YG die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. YG wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von YG freigeben, so- weit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

5. Gewährleistung

5.1. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt. 5.2 Ist der Kunde Unternehmer entscheidet YG über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich §377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfül- lungsanspruch nicht erfasst. 5.3 Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung.

IV. Servicebedingungen

1. Geltungsbereich/ Verweis

Soweit Montage-, Reparatur-, Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Schrumpffolierungs, Rigging- oder sonstige Servicearbeiten an Booten durch YG oder deren Nachunternehmer erbracht werden, gelten die nachfolgenden Regelungen neben Ziffer I, II, IX dieser AGB.

2. Kosten

2.1. Wird der Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.

2.2. Im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung der YG ausgewiesene Fremdleistungen (Nachunternehmer der YG) sind stets Kostenvoranschläge, soweit nicht abweichend gekennzeichnet.

2.3. Die zur Abgabe eines verbindlichen Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Vertragspartner, der Unternehmer ist, berechnet, soweit der Auftrag nicht zustande kommt oder die Leistungen bei Auftragsdurchführung nicht verwertet werden können.

2.4. Ergibt sich während der Reparatur/Instandsetzung, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur/Instandsetzung die unverbindlich veranschlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu reparierenden/in- stand zusetzenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur/Instandsetzung feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Auftrages umfasst waren.

2.5. Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch des Auftrags nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.

2.6. Bei der Berechnung der Reparatur/Instandsetzung werden die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert ausgewiesen. Wird die Reparatur/Instandsetzung aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

3. Kündigung

Dem Kunden steht ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Es gilt § 648 BGB, wenn die Kündigung nicht auf Umständen beruht, die die YG zu vertreten hat. Sofern im Falle von Satz 2 kein Festpreis vereinbart wurde, hat der Kunde die bis zur Kündigung ausgeführten Arbeiten und Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie den entgangenen Gewinn zu bezahlen, wenn die Kündigung nicht auf Umständen beruht, die die YG zu vertreten hat. Nach der Kündigung legt die YG Rechnung und erstellt hierfür insbesondere auch eine nachvollziehbare Kostenaufstellung und sendet diese dem Kunden zum Ausgleich mit einer darin benannten Zahlungsfrist zu.

4. Zahlungen

Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. YG kann auf erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen verlangen.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1. Sofern Beistellungen des Kunden vereinbart wurden, hat der Kunde solche Beistellungen in der vereinbarten Anzahl, Art, Güte, Zeit und am vereinbarten Ort zu leisten. Wurden Beistellungen des Kunden vereinbart, fehlt aber eine hinreichende Konkretisierung der Beistellungsleistungen des Kunden, bestimmt YG Anzahl, Güte, Zeit und/oder Ort solcher Beistellungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

5.2. Bei vereinbartem Leistungsort außerhalb des Betriebsgeländes der YG hat der Kunde die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und Sicherheit zu sorgen sowie die erforderliche Energie und sonstige Medien (Strom, Wasser, Gas etc.) einschließlich des erforderlichen Anschlusses auf seine Kosten bereitzustellen.

5.3. Bei Reparaturen/Instandsetzungen ist der Kunde verpflichtet, alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen sowie alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung außerhalb des Betriebsgeländes der YG nötig sind.

5.4. Bei Schrumpffolierungen ist das Boot innen und außen vollständig durchgetrocknet, grundsätzlich in einer Halle stehend, bereitzustellen.

5.5. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist YG nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, an Stelle und auf Kosten des Kunden die erforderlichen Handlungen vorzunehmen. YG haftet nicht für Schäden, die aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden resultieren.

5.6. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden und der YG bleiben im Übrigen unberührt.

6. Ausführungsfristen

6.1. Die Angaben von YG über die Leistungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich.

6.2. In Fällen nicht voraussehbarer und von der YG nicht zu vertretener betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Liefer- oder Leistungsverzug von Lieferanten oder Nachunternehmern, Sabotage) sowie bei be- hördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen um diese Zeiten zzgl. angemessener Zeiträume für die Wiederaufnahme der Arbeiten.

7. Abnahme der Leistung, Übernahme durch den Kunden

7.1. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

7.2. Bei Schrumpffolierungen ist die Abnahme am Tag der vereinbarten Leistungsausführung mit Vollendung der Leistungsausführung durchzuführen.

7.3. Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Bei Schrumpffolierungen gilt die Abnahme mit Ablauf des Tages der Vollendung der Leistungsausführung als erfolgt. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 bzw. 2 nur dann ein, wenn YG den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hinge- wiesen hat. Hat der Kunde den Vertragsgegenstand vor Ablauf der fingierten Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung, spätestens aber mit Ablauf der Frist nach Satz 1 bzw. 2 als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.

8. Erweitertes Pfandrecht

8.1. YG steht wegen ihrer Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Sachen, die Gegenstand der Serviceleistungen sind, zu.

8.2. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. Gewährleistung

9.1. Die Gewährleistung auf Servicearbeiten ist ausgeschlossen, soweit der Mangel:

  • Beistellungen des Kunden oder übliche Abnutzung betrifft,
  • durch Anordnung des Kunden (z.B. kein Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen) verursacht ist,
  • durch unsachgemäßen Gebrauch oder ohne Genehmigung der YG durchgeführte Nachbesserung des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter verursacht ist, oder
  • durch höhere Gewalt (insbesondere Stark-/Fahrtwind oder ähnliche Wettersituationen bei Schrumpffolierung) oder Handlungen Dritter (z.B. Vandalismus, Sabotage) verursacht ist,

9.2. Der Kunde hat einen Mangel gegenüber YG unverzüglich mitzuteilen.

9.3. Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Abnahme.

9.4. Gegenüber dem Kunden, der Unternehmer ist, ist Leistungsort für die Nacherfüllung der Sitz der YG. Wünscht der Kunde die Ausführung der Nacherfüllung an einem davon abweichenden Ort, hat er die der YG hierdurch entstehenden Mehrkosten (insbesondere Transport- und Reisekosten, Aufwand für Reisezeit) zu tragen.

V. Mietbedingungen für Winterstellplätze für Boote

1. Geltungsbereich/ Verweis

Soweit Stellplätze für Boote zur Verfügung gestellt werden, gelten die nachfolgenden Regelungen neben Ziffer I, II, IX dieser AGB. Die Regelungen gelten für Masten, Bootszubehör oder andere auf das Betriebsgelände der YG eingebrachte Gegenstände entsprechend.

2. Leistungsumfang, Kopplung an Serviceauftrag, pauschalierter Schadenersatz

2.1. Die Gestellung von Stellplätzen ist an die Beauftragung eines Serviceauftrags an die YG für die jeweilige Laufzeit des Mietvertrages (vgl. Ziffer 3) gekoppelt. Sollte der Serviceauftrag aus nicht von YG zu vertretenden Gründen nicht zustande kommen oder rückwirkend entfallen, hat YG einen pauschalisierten Schadenersatzanspruch in Höhe von 20% der für die Stellplatz-Gestellung vereinbarten Netto- Vergütung, vorbehaltlich des Nachweises des Kunden, dass der YG kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Satz 2 gilt entsprechend (pro rata), wenn der Kunde den Serviceauftrag ordentlich kündigt (§ 648 BGB).

2.2. Der Mietvertrag beinhaltet die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Stellfläche auf dem Freigelände oder in der Halle. Soweit die Parteien keine ausdrückliche, abweichende Vereinbarung treffen, erfolgt die Lagerung von Masten stets im Freilager. Die eingebrachten Gegenstände werden von YG nicht in Verwahrung genommen.

2.3. Als Nebenleistung umfasst der Mietvertrag auch den saisonalen einmaligen innerbetrieblichen Transport für die Ein- bzw. Auslagerung des Bootes. Müssen aufgrund von Abmessung, Gewicht oder Bauart des Bootes Fremdfirmen für den Transport oder das Umkra- nen beauftragt werden, sind diese Leistungen nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

2.4. Auf Wunsch des Kunden wird für die Lagerung des Bootes ein Lagerbock mietweise zur Verfügung gestellt und gesondert berechnet. Als werftfremde Bootswagen werden nur zum Boot passende, zugelassene Trailer mit gültiger TÜV-Plakette akzeptiert.

2.5. Kosten für Strom- und Wasserverbrauch durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte am Stellplatz werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

3. Laufzeit des Mietvertrages, Kündigung

3.1. Sofern im Mietvertrag nicht abweichend vereinbart, wird der Mietvertrag für ein Jahr geschlossen. Das Mietverhältnis beginnt am

1.4. des Jahres und endet am 31.3. des Folgejahres. In der Zeit vom 1.4. bis 30.9. ruht der Vertrag (mietzinsfrei). Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht spätestens am 31.3. von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.

3.2. YG ist berechtigt, dem Kunden für die verlängerte Inanspruchnahme des Stellplatzes über den 31.3. hinaus eine angemessene Vergütung sowie für den durch Zeitüberschreitung verursachten Mehraufwand der YG die Kosten gesondert in Rechnung zu stellen.

3.3. YG ist berechtigt, das Mietverhältnis bei Pflichtverletzungen des Kunden fristlos zu kündigen, insbesondere

  • wenn der Kunde trotz der 3. Mahnung den Mietzins nicht entrichtet.
  • bei wiederholten schweren Belästigungen seitens des Kunden gegenüber YG, ihren Mitarbeitern oder anderen Mietern.
  • bei wiederholten Verstößen des Kunden gegen seine Verpflichtungen gemäß Ziffer 5 (Zugang und Nutzung) oder Ziffer 6 (Pflichten des Kunden) oder bei Vorliegen sonstiger Gründe, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zur regelmäßigen Beendigung des Mietverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für die YG unzumutbar erscheinen lassen.

4. Zahlungsbedingungen, Vermieterpfandrecht

4.1. Sofern nicht abweichend vereinbart, wird der Mietzins für die Mietperiode 1.10.-31.3. (Winterlager-Saison) gesammelt abgerechnet, jeweils hälftig bei Beginn und Ende der Winterlager-Saison.

4.2. Der Kunde wird von der Zahlung des Mietzinses nicht dadurch befreit, dass er den Winterstellplatz nicht in Anspruch nimmt oder diesen vor Beendigung des Mietverhältnisses räumt.

4.3. Ist das Boot auf Wunsch des Mieters oder wegen fristloser Kündigung des Mietverhältnisses durch YG vorzeitig außerhalb der üblichen Reihenfolge aus dem Winterlager zu räumen, trägt der Kunde die der YG hierdurch entstehenden Mehrkosten, einschließlich der Kosten des notwendigen innerbetrieblichen Transports und Kranens anderer Boote.

4.4. Der Kunde räumt der YG bis zu deren vollständiger Befriedigung ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen ein. Belässt der Kunde nach Beendigung des Mietverhältnisses Sachen auf dem Gelände der YG, ist YG berechtigt, diese in Besitz zu nehmen und selbst zu verwerten.

5. Zugang und Nutzung

5.1. Der Kunde hat werktags zu den betriebsüblichen Zeiten Zugang zur Stellfläche, am Wochenende und Feiertagen nach gesonderter Vereinbarung mit der YG. Dritte im Lager des Kunden stehende Personen, die das eingebrachte Boot betreten wollen, haben sich auf Verlangen der YG auszuweisen.

5.2. Montage-, Reparatur-, Instandsetzungs-, Instandhaltungsarbeiten an dem Boot durch fremde Betriebe sind nur nach Genehmigung der YG zulässig (Konkurrenzschutz). Die Nutzung von Anlagen und Maschinen der YG durch den Kunden oder Dritte bedarf ebenfalls der Genehmigung der YG.

5.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der YG auf der vermieteten Fläche und/oder dem Betriebsgelände der YG andere Gegenstände abzustellen oder unterzubringen, als die im Mietvertrag/Auftrag spezifizierten Gegenstände.

6. Pflichten des Kunden

6.1 Bei der Durchführung von Arbeiten des Kunden und von ihm beauftragter Dritter an dem eingebrachten Boot sind die arbeitssicherheits- und umweltpolitischen Vorgaben der YG sowie alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zwin- gend zu beachten. Die Durchführung gefahrgeneigter Tätigkeiten hat der Kunde vorab mit der Unternehmensleitung der YG abzustimmen. Über Unfälle, Umweltschäden oder sonstige Ereignisse mit potentiell negativer Auswirkung auf YG oder deren Betriebsinhaber, die aus Arbeiten des Kunden und von ihm beauftragter Dritter an dem eingebrachten Boot resultieren, hat der Kunde die Unternehmensleitung der YG unverzüglich zu informieren. Der Kunde haftet der YG für Schäden, die der YG aus oder im Zusammenhang mit Arbeiten des Kunden und von ihm beauftragter Dritter an dem eingebrachten Boot entstehen; der Kunde hat die YG insoweit auch bei Inanspruchnahme durch Dritte freizuhalten.

6.2. Während der Inanspruchnahme des Stellplatzes dürfen an Bord des Bootes keine feuergefährlichen Stoffe, insbesondere Treibstoffe, Gasflaschen, Munition, Farben usw. aufbewahrt werden. Batterien sind abzuklemmen.

6.3. Der Kunde ist auf dem Freigelände verpflichtet, das stehende und laufende Gut, Masten, Persenninge etc. so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen der YG sowie anderer Boote und deren Zubehör ausgeschlossen sind. Abdeckplanen sind nicht an den Abstützungen des Bootes, sondern an diesem selbst zu befestigen.

6.4. Es ist dem Kunden verboten, auf der Stellfläche Bootsmotoren laufen zu lassen, Heizungen zu betreiben, Brennarbeiten durchzuführen sowie Schweiß-, Löt- oder sonstige mit Funkenflug verbundene Arbeiten auszuführen. Offenes Feuer und Rauchen sind in der Halle strikt untersagt.

6.5. Schleifarbeiten sind nur unter Folienvorhang mit selbstabsaugenden Schleifmaschinen und angeschlossenen Staubfängern zulässig. Trockenschleifen ist ab 1.3. des Jahres nicht mehr gestattet.

6.6. Der Kunde ist verpflichtet, den Stellplatz sauber zu halten. Der Boden ist durch Planen, Folien oder ähnliches vor Verunreinigungen durch Farbe, Öle etc. zu schützen. Der Kunde trägt die der YG durch die Beseitigung von Farbe, Öl und sonstigen Verschmutzungen entstehenden Kosten. Für die Entsorgung von Abfällen hat der Kunde nach dem Verursacherprinzip selbst zu sorgen.

6.7. Der Kunde ist verpflichtet, für das Boot eine Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme in der Höhe von mindestens EUR 6.000.000,- bei einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Versicherer abzuschließen und für die Dauer des Mietverhältnisses zu unterhalten. Eine Kopie der aktuellen Versicherungspolice ist der YG bei Abschluss des Mietvertrages bzw. Einbringung des Bootes zu hinterlegen. Änderungen hinsichtlich der Versicherungspolice sind der YG unverzüglich mitzuteilen.

6.8. Der Kunde ist verpflichtet, für das Boot während der Dauer des Mietverhältnisses eine angemessene Sachversicherung (Vollkasko) zu unterhalten. Der Kunde ist verpflichtet, loses Inventar, Zubehör usw. selbst unter Verschluss zu halten und gegen unbefugten Zugriff zu sichern.

6.9. Der Kunde ist verpflichtet, jede Veränderung des Eigentums sowie Rechte Dritter an dem eingebrachten Boot während des Mietverhältnisses unverzüglich anzuzeigen.

VI. Transportbedingungen für Boote

1. Geltungsbereich/ Verweis

Soweit der Kunde die YG mit dem Transport des Bootes außerhalb ihres Betriebsgeländes beauftragt, gelten die nachfolgenden Regelungen neben Ziffer I, II, IX dieser AGB. Die Regelungen gelten für Masten, Bootszubehör oder andere durch YG zu transportierende Sachen entsprechend.

2. Leistungsumfang, Kosten

2.1. Der Leistungsumfang der Transportleistung beinhaltet grundsätzlich die Verladung, die Ladungssicherung, den Transport (ggfs. inklusive verkehrsrechtlicher Sicherung) und das Abladen am Zielort. Mit Vollendung des Abladevorgangs geht die Gefahr auf den Kunden über, sofern die YG nicht im Rahmen von Anschlussarbeiten zur Gefahrtragung verpflichtet ist.

2.2. Müssen aufgrund von Abmessung, Gewicht oder Bauart des Bootes oder sonstigen nicht von YG zu vertretenden Umständen Fremdfirmen zur Durchführung der Transportleistung (oder Teilen davon) beauftragt werden, sind diese Leistungen im Angebots-/Auftragsumfang der YG nicht enthalten und werden dem Kunden gesondert nach Aufwand berechnet, soweit nicht ausdrücklich abwei- chend vereinbart.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1. Der Kunde hat sicherzustellen, dass das Boot in einem für Verladung und Transport abholbereiten Zustand bereitsteht. Sofern das Boot nicht mittels vom Kunden gestellten Trailer transportiert wird, hat der Kunde sicherzustellen, dass am Zielort ein angemessener Lagerbock o.ä. zur sicheren Abladung bereitsteht.

3.2. Der Kunde hat alle für die Verladung und den Transport relevanten Informationen über das Boot rechtzeitig vorab zu übermitteln. Das beinhaltet insbesondere Pläne/Zeichnungen für das Auf- und Abslippen, sofern dies aufgrund nicht klar erkennbarer Bauteile unter Wasser (Wellen, Geber etc.) oder der besonderen Form des Unterwasserschiffs erforderlich ist, sowie eventuell vorhandene Aufhängungspunkte zum Kranen. Änderungen des Schwerpunktes des Bootes durch Ein- oder Umbauten sind unaufgefordert mitzuteilen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Bodenventile und Borddurchlässe geschlossen sind, bevor das Boot wieder zu Wasser gelassen wird.

3.2. Werden von dem Kunden Transportweg, Transport- und/oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so trifft die YG die entsprechenden Bestimmungen nach billigem Ermessen.

3.3. Abschnitt III, Ziffern 6.7 und 6.8 (Haftpflicht- und Sachversicherungen) gelten für den Transport entsprechend.

4. Transportversicherung

YG unterhält für Transporte eine Transportversicherung i.H.v. EUR 500.000,-. Eine Erhöhung der Deckungssumme wird seitens der YG nur auf besonderen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abgeschlossen.

VII. Geschäftsbedingungen für Abnahmeverhandlungen im Auftrag des Kunden

1. Geltungsbereich/ Verweis

Soweit der Kunde die YG mit der Durchführung von Abnahmeverhandlungen im Namen des Kunden beauftragt, gelten die nachfolgenden Regelungen neben Ziffer I, II, IX dieser AGB. Die Regelungen gelten für Abnahmeverhandlungen im Namen des Kunden im Falle von Gebrauchtbooten entsprechend.

2. Bevollmächtigung der YG als Beauftragte zur Geschäftsbesorgung im Namen des Kunden

Mit der Beauftragung wird die YG zugleich bevollmächtigt, gegenüber dem Dritten (Hersteller / Verkäufer des Bootes) alle im Rahmen der Abnahmeverhandlungen erforderlichen Handlungen im Namen des Kunden durchzuführen, insbesondere ein Abnahmeprotokoll (gegebenenfalls eingeschränkt unter Vorbehalt von Restpunkten) im Namen des Kunden zu unterzeichnen.

3. Leistungsumfang der YG, Verantwortung der Parteien

3.1. Auf Wunsch des Kunden übernimmt YG in Vorbereitung der Abnahmeverhandlung die Kommunikation mit dem Dritten. YG führt die Abnahmeverhandlung im Namen des Kunden durch. YG informiert den Kunden unverzüglich über das Abschlussergebnis der Abnahmeverhandlung und übermittelt dem Kunden im Anschluss das Abnahmeprotokoll (Zug-um-Zug gegen vollständige Erfüllung der Gegenleistung des Kunden). Sofern das Abnahmeprotokoll in einem vom Dritten gestellten Datenraum, auf den der Kunde ebenfalls Zugriff hat, zu hinterlegen ist, schuldet YG keine gesonderte Übermittlung des Abnahmeprotokolls an den Kunden. Ein gesonderter Bericht über den Verlauf der Abnahmeverhandlung wird nur bei vorheriger ausdrücklicher Beauftragung (gegen zusätzliche Vergütung) an- gefertigt.

3.2. YG ist für die Leistung des Dritten und die Abnahmefähigkeit des Bootes nicht verantwortlich. Der Kunde trägt das Risiko etwaiger aus der Sphäre des Dritten resultierender Leistungsstörungen und ist verpflichtet, YG die Kosten eines ihr hierdurch entstehenden Mehraufwandes zu ersetzen. In einem solchen Fall werden Arbeitszeiten zu den jeweils geltenden Stundensätzen der YG berechnet, sonstige Auslagen nach Aufwand zuzüglich einer Verwaltungspauschale von 5%.

3.3. YG führt die Abnahmeverhandlung ergebnisoffen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch und trifft ihre Entscheidungen nach billigem Ermessen. Es steht dem Kunden frei, auf Risiko des Kunden der YG etwaige Weisungen in Bezug auf die Art & Weise der Durchführung der Abnahmeverhandlung als auch deren Abschlussergebnis (Abnahme oder Verweigerung) zu erteilen.

3.4. YG übernimmt keine Gefahrtragung für das Boot nach Abnahme. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass mit der Abnahme die Gefahrtragung für das Boot auf ihn übergeht. Der Kunde sollte daher für die nach seinem Ermessen erforderlichen Maßnahmen Sorge tragen.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat folgende Mitwirkungspflichten:

  • Rechtzeitige Übergabe aller zur ordnungsgemäßen Durchführung der Abnahmeverhandlung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Kaufvertrag (gegebenenfalls mit Schwärzung kaufmännischer und für die Abnahme irrelevanter Regelungen) und technische Anlagen dazu, sowie sonstigen Information (Kontaktdaten etc.)
  • Mitteilung von bei der Abnahmeverhandlung durch YG gegebenenfalls zu beachtender Weisungen des Kunden
  • Sicherstellung der kurzfristigen Erreichbarkeit zum Zeitpunkt der Abnahmeverhandlung für eventuellen Abstimmungsbedarf

5. Vorschusspflicht des Kunden

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Kunde der YG auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

VIII. Geschäftsbedingungen für Bootsüberführungen im Auftrag des Kunden

1. Geltungsbereich/ Verweis

Soweit der Kunde die YG mit der Durchführung von Bootsüberführungen im Namen des Kunden beauftragt, gelten die nachfolgenden Regelungen neben Ziffer I, II, IX dieser AGB.

2. Bevollmächtigung der YG als Beauftragte zur Geschäftsbesorgung im Namen des Kunden

YG führt die Überführung im Namen des Kunden durch. Mit der Beauftragung wird die YG zugleich bevollmächtigt, gegenüber Dritten alle im Rahmen der Bootsüberführung erforderlichen Handlungen im Namen des Kunden durchzuführen. Der Kunde hat zugunsten YG eine separate Vollmachtsurkunde auszustellen.

3. Leistungsumfang der YG, Verantwortung der Parteien

3.1. Auf Wunsch des Kunden übernimmt YG in Vorbereitung der Überführung die Kommunikation mit Dritten, insbesondere mit Korrespondenzpersonen am Abfahrts- und Zielort für die direkte Koordinierung. Soweit im unmittelbaren Anschluss an die Ankunft am Zielort das Boot auf ein Frachtschiff verladen werden soll, beinhaltet der Leistungsumfang auch die beobachtende Begleitung der Verladung des Bootes durch die Reederei des Frachtschiffes. YG informiert den Kunden unverzüglich über die Ankunft / Verladung am Zielort sowie gegebenenfalls besondere Vorkommnisse mit Relevanz für den Kunden. Ein gesonderter Bericht über den Verlauf der Überführung / Verladung wird nur bei vorheriger ausdrücklicher Beauftragung (gegen zusätzliche Vergütung) angefertigt.

3.2. YG ist für die im Rahmen der Überführung erforderlichen Leistungen Dritter und insbesondere für die Eigenschaften, Zustand sowie Performance des Bootes nicht verantwortlich. Der Kunde trägt das Risiko etwaiger aus der Sphäre Dritter bzw. nicht vorhersehbarer Eigenschaften, Zustand sowie Performance des Bootes resultierender Leistungsstörungen und ist verpflichtet, YG die Kosten eines ihr hierdurch entstehenden Mehraufwandes zu ersetzen. In einem solchen Fall werden Arbeitszeiten zu den jeweils geltenden Stundensätzen der YG berechnet, sonstige Auslagen nach Aufwand zuzüglich einer Verwaltungspauschale von 5%.

3.3. YG übernimmt keine Gefahrtragung für das Boot während der Überführung. YG führt die Überführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch und trifft ihre Entscheidungen nach billigem Ermessen. Es steht dem Kunden frei, auf Risiko des Kunden der YG etwaige Weisungen in Bezug auf die Art & Weise der Durchführung der Überführung als auch deren Zielhafen zu erteilen; vorbehaltlich eines Vetorechts der YG, wenn im freien Ermessen der YG eine Gefahr für Leib oder Leben der Überführungscrew besteht.

4. Leistungsfristen, höhere Gewalt

4.1. Die Angaben von YG über die Leistungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind unverbindlich.

4.2. In Fällen nicht voraussehbarer und von der YG nicht zu vertretener Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Starkwind mit ≥ 6 Beaufort, Boots- inklusive Zubehörmängel, behördliche Anordnungen) verlängern sich auch verbindliche Fristen um die durch die Leistungsstörungen verursachten Zeitverzögerungen, gegebenenfalls zzgl. angemessener Zeiträume für die Wiederaufnahme der Überführung.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat folgende Mitwirkungspflichten:

  • Rechtzeitige Übergabe aller zur ordnungsgemäßen Durchführung der Überführung erforderlichen Unterlagen sowie sonstigen Informationen (Kontaktdaten etc.)
  • Beistellung des Bootes in einem seetauglichen Zustand
  • Abschluss einer Boots-Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme in der Höhe von mindestens EUR 6.000.000,bei einem international anerkannten Versicherer für die Dauer der Überführung. YG ist als Mitversicherter in der Versicherungspolice (Regressverzicht des Versicherers gegen YG) zu listen. Eine Kopie der Versicherungspolice ist bei der YG bei Abschluss des Auftrags bzw. vor Beginn der Überführung zu hinterlegen. Änderungen hinsichtlich der Versicherungspolice sind der YG unverzüglich mitzuteilen.
  • Abschluss einer angemessenen Sachversicherung (Vollkasko mit Mindest-Deckungssumme in Höhe der aktuellen Wiederbeschaffungskosten des Bootes). YG ist als Mitversicherter in der Versicherungspolice (Regressverzicht des Versicherers gegen YG) zu listen. Eine Kopie der Versicherungspolice ist bei der YG bei Abschluss des Auftrags bzw. vor Beginn der Überführung zu hinterlegen. Änderungen hinsichtlich der Versicherungspolice sind der YG unverzüglich mitzuteilen.
  • Mitteilung von bei der Überführung durch YG gegebenenfalls zu beachtender Weisungen des Kunden
  • Sicherstellung der kurzfristigen Erreichbarkeit für eventuellen Abstimmungsbedarf vor und während der Überführung
  • Organisation und Mitteilung eines geeigneten alternativen Liegeplatzes sowie Sicherstellung der Bootsbetreuung am Liegeplatz, sollte die Überführung nach Beginn aufgrund behördlicher Anordnungen oder Warnungen abgebrochen werden müssen und YG den Kunden zu einer entsprechenden Weisung auffordern. Die Leistungspflicht von YG endet in einem solchen Fall mit Festmachen und Aufklaren des Bootes am Liegeplatz.

6. Vergütung, Kostenerstattung, Vorschusspflicht

6.1. Vertraglich vereinbarte Festpreise auf Basis eines planmäßigen Verlaufs der Überführung beinhalten den Zeiteinsatz sowie Verpflegungs- und Reisekosten des von YG eingesetzten Personals.

6.2. Reisebedingte Kosten für das Boot (Hafenliegegelder, Betriebsstoffe, Kanalgebühren, Schleppgebühren, Einklarierungsgebühren, etc.) sind nicht in einem vertraglich vereinbarten Festpreis inkludiert und werden nach Aufwand zuzüglich einer Verwaltungspauschale von 5% weiterberechnet.

6.3. Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Kunde der YG auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

IX. Schlussbestimmungen

1. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt Kunden unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. In diesem Zusammenhang sind wir gesetzlich verpflichtet, auf unsere E-Mail-Adresse hinzuweisen. Diese lautet: info@yachtinggate.com. YG ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

2. Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.

Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen der YG und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden beigelegt werden kannn, kann der Verbraucher-Kunde grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. kontaktieren unter: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8 7694 Kehl am Rhein mail@verbraucher-schlichter.de Telefon: 07851 / 795 79 40 Fax: 07851 / 795 79 41

3. Verhaltenskodex

Die YG hat sich keinem Verhaltenskodex unterworfen.